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Paragraph 32 StGB - Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Juristisch für die Notwehr entscheidend ist die Frage, wo der Angriff beginnt. Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen nicht, dass Sie warten, bis die Faust des Übeltäters Ihnen das Nasenbein gebrochen hat. Sie dürfen juristisch und müssen selbstverteidigungstechnisch mit Ihrer verhältnismäßigen Verteidigung einsetzen, sobald der Angriff beginnt.

Das heißt, z.B., wenn der Gegner zum Schlag ausholt, zum Tritt sein Gleichgewicht verlagert oder zur Angriffsvorbereitung die Distanz in deutlich erkennbarer feindlicher Absicht verändert ist der Zeitpunkt zur Verteidigung erreicht. Ein wichtiger Punkt bei der Entscheidung, wer Angreifer und wer Verteidiger ist, wird die Frage sein:

Wer ging zuerst auf wen los? Um dies eindeutig zu klären, empfehle ich meinen Schülern, zunächst einmal demonstrativ zurückzugehen, um auch den Zeugen zu dokumentieren, dass kein Angriffswille Ihrerseits besteht. Dringt der Gegner jetzt in eindeutiger Absicht auf Sie ein, ist klar, wer der Angreifer und wer der Verteidiger ist.

Um sich einwandfrei als Verteidiger ausweisen zu können, müssen Sie auf den Beginn des Angriffes warten. Dann aber müssen Sie wie ein Sprinter vom Startblock in diesen Angriff hineingehen. Sie sollten dem Gegner, der vor Ihnen mit dem Schlag begonnen hat, mit Ihrem eigenen Stoß zuvorkommen, d.h. dessen Angriffshandlungen durch eigenes hineingehen ausnutzen.

Paragraph 33 StGB - Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs. 1 zu mildern.

Paragraphen zu Sexualdelikten

Paragraph 177 StGB (Vergewaltigung)
1. Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

2. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

3. Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Paragraph 178 StGB Sexuelle Nötigung
1. Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

3. Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.